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Pflegehelfende ohne Ausbildung Pflegehelfende mit mindestens einjähriger Ausbildung Examinierte Pflegefachperson

Der Begriff „Examinierte Pflegefachperson“ bezeichnet Pflegekräfte mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung (dazu zählen bspw. Gesundheits- und Kranken- /Kinderkrankenpflegende, Altenpflegende sowie weiteres Pflegefachpersonal mit vergleichbarer Berufsausbildung sowie universitären Ausbildungen im Pflegebereich).